72.8 Glauben unter eines Gottes Urteil

Das »ant­a­ria­ni­sche Leben« wird je nach »Rechtsauffassung« am »Glauben zur Religion« vgl. »Religion & Glauben« oder nach der »Soziologie und Kultur« vgl. »Soziologie & Kultur«, der im Spielareal vor­herr­schen­den Politik be­ur­teilt. So gilt hier­bei die »Infragestellung des Glauben«, an ers­ter Stelle. Ein »Blasphemiker«, ein »Satansanbeter« der die­ser gött­li­chen Ordnung ab­schwor. So kris­tal­li­sier­ten sich im Zuge die­ser Ordnungen, die ver­schie­dens­ten Agitatoren vgl. »Weltanschauung & Ideologie« her­aus, wel­che in un­se­rem ant­a­ria­ni­schem Weltbild der Rechtsprechung und Kriminalität den »Counterpart«, durch ih­re viel­zäh­li­gen Aspekte der Einflussnahme be­grün­den wer­den. Die Rechtsprechung ob­liegt zu­dem zur Begründung ei­nes Dorfes in ei­ner Hand, die des »Dorfältesten«. Die »Restituierung« ver­langt je­doch in wei­te­ren Aufbaustufen hö­he­rer Judikativen, ei­ne ge­trennt zu be­nen­nen­de Rollen und Rechtevergabe vgl. »Rollen & Rechteverwaltung (ACP) ab S. ??& ff«. So muss durch die Dedizierung vgl. »Berufsorientierte Spielweise (Dedizierung)«, bis spä­tes­tens zur Begründung des »Stadtrechts«, die wei­te­ren Voraussetzungen durch die »un­ehr­li­chen Berufe« des »Büttels« und »Henkers«, durch an­säs­si­ge Charaktere (Spieler), er­füllt sein.

Diese Sicherungen der Infrastruktur bil­den, die wei­te­ren Eckpfeiler ei­ge­ner spä­ter zu eta­blie­ren­der »Souveränität« ei­nes Stadtstaates. Bis da­hin bleibt die Willkür der Rechtsprechung wohl in Hand ei­ner Person. Die hier be­schrie­be­nen Mechanismen si­chern die Integrität und Authentizität der Herrschaft, ge­gen­über den Mitspielern (Volk) ab, sich ein ge­wis­ses Mitspracherecht zu er­spie­len. Die Macht ei­ner so be­grün­de­ten Stadt nicht nur in die al­lei­ni­gen Hände des Ältesten zu ge­ben. Nicht sel­ten wur­den gan­ze Imperien, so Übernacht durch Intrigen und Verrat ge­stürzt. Die Spielmechanik möch­te an die­ser Stelle, »Sicherungsmechanismen« für den nach­hal­ti­gen Aufbau der »Dorfpolitik«, be­zo­gen auf ih­re ei­gen­stän­di­ge Souveränität be­si­chern. Zu ein­fach wä­re es sonst bei ei­ner ge­wis­sen Größe un­schul­di­ge Spieler nur auf Basis ei­ner Anschuldigung zu verurteilen.