Präambel & Definitionen
Werde Teil des Projektes, wenn du es liebst Dich in Komplexität zu wälzen! Dich von neuen Ideen und Wege anders zu gehen, nicht abschrecken lässt. Du es liebst mit Interaktion und Komplexität möglichst Realitätsah, die Quintessenzen des Optimums zu erfassen.
Wir wünschen uns durch die Erschaffung von Antares Open World eine neue Form von Gamekultur, zu etablieren. Insbesondere wollen wir, dass Antares Open World Teil einer über ein aktives Metagaming, initiierte und lebendige Spielerkultur entwickelt, um damit ein weitreichendes und dynamisches Eigenleben zu erschaffen.
Auf dessen Basis hat der Konzeptautor und Founder des Projektes Jan Ohlmann, dieses AOW Lizenzabkommen (Lizenz) geschrieben und das Konzept für Antares Open World begründete Spiele und Projekte ins Leben gerufen. Der Konzeptautor stellt hierbei das AOW Manuskript und damit sein impliziertes Gedankengut, für die Etablierung einer neuartigen Umsetzungspolitik auf Ebene der Community, respektive dem Versuch die AOW Community in die Entwicklung mit einzubeziehen, gegenüber der AOW Entwickler Community, für nicht kommerzielle Zwecke zur Verfügung. Es gelten die spezifizierten Nutzungsrechte des Konzeptautors, für die Verwendung des AOW Manuskriptes.
Dieses AOW Developer Lizenzabkommen, Lizenz, auch Bestimmungen und/oder Vereinbarungen -sowie spätere Änderungen-, betreffen nun den Zweck der Sicherung von Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der o.g. AOW Philosophie und den Erhalt der Konzepttreue, während der Entwicklung, und Umsetzung, des gestarteten Werkes, nachfolgend Antares Open World oder auch AOW, oder im Zusammenhang mit der Lizenz auch AOW Developer Lizenz (AOW-DEV-LIC) genannt.
In nachfolgend als Urheberrecht bezeichneten Passagen, sind alle auch urheberrechtlichen Rechte inbegriffen, die auf andere Arten von Werken Anwendung finden, als Beispiele seien hier 3D Modelle, 2D Konzepte, Quellcode, Designs (Assets, Modelle, Grafiken, Fotos, Medien) und/oder sonstiges Eigentum eines Entwicklers, Artisten und/oder Autors genannt.
Die Lizenzgeber, also der Entwickler, der Artist und/oder der Autor und somit Schöpfer eines Werkes der AOW Developers Group, werden nachfolgend gemäß der §§7-10 UrhG, definiert. Lizenznehmer werden nachfolgend verwendet als Definition einer Person mit eingeräumten Verwertungsrecht nach §§15-24 UrhG, spezifiziert und definiert in §2 Genehmigungen dieser Lizenz. Zusammen werden sie als Lizenzträger genannt angesprochen.
Eine Zuarbeit bezeichnet alle urheberrechtlich schützbaren Werke, welche unter diese Lizenz gestellt werden. Eine zielführende Zuarbeit beinhaltet eine Zuarbeit, mit der Besonderheit, der nachgewiesenen und beurteilten Konzeptreue, sowie der vorher ausgeschriebenen Notwendigkeit in Form einer Bitte der Umsetzung durch den Konzeptautor des AOW Manuskriptes. Spricht die Lizenz Zuarbeiten an, gelten sie auch für zielführende Zuarbeiten.
Lizenznehmer und/oder Empfänger können natürliche oder rechtliche Personen sein. Dies gilt insbesondere bei der Bildung von organisatorischen Konstrukten gemäß der §10 durch den Konzeptautor. So ist der Konzeptautor zugleich in der Rolle des Lizenznehmers, bei Einbringung von Inhalten, respektive Zuarbeiten.
Eine Zuarbeit zu modifizieren bedeutet, eine Zuarbeit zu erstellen, aus einer bestehenden Zuarbeit zu kopieren oder die Zuarbeit ganz oder teilweise auf eine Weise zu verändern, die eine urheberrechtliche Erlaubnis erfordert und keine Eins-zu-Eins-Kopie darstellt. Die daraus hervorgehende Zuarbeit wird als modifizierte Version der früheren Zuarbeit oder als auf der früheren Zuarbeit basierende Zuarbeit bezeichnet.
Eine betroffene Zuarbeit bezeichnet entweder die unmodifizierte Zuarbeit oder ein auf der Zuarbeit basierendes Werk von Zuarbeit.
§ 1 Lizenzannahme & erschaffende Werte (Zuarbeit)
Die Zuarbeit gemäß einführender Definition am Werk Antares Open World, bezeichnet die jenige Form der Zuarbeit, die für Bearbeitungen am Werk, vorzugsweise verwendet wird.
Mit dem Einstieg in die AOW Entwickler Gruppe, auch Antares Dev Group (ADG) genannt, welches spätestens mit der Situierung von §7, über die Zulieferung von Zuarbeiten in Bestand tritt, wird automatisch dieses Lizenzabkommen und ihre Bestimmungen vom Lizenzträger angenommen.
Die bisher eingebrachten Zuarbeiten, welche mit Beginn des Projektes zum Beispiel durch ein Kickstart Meeting, aber vor Einführung der dieser Lizenz, situiert wurden, gelten weiterhin als eingebrachte Zuarbeit und nehmen diese Lizenz automatisch an.
Das Lizenzgeber, respektive der AOW Developer und damit Mitglied der ADG DEV Group, muss die Urheberrechte oder die Erlaubnis geregelt über die Verwertungsrechte an dessen einzubringenden Werten besitzen. Es gelten die zusätzlichen Bedingungen der §§4,5 & 9.
§ 2 Genehmigungen
Alle unter dieser Lizenz gewährten Rechte, werden gewährt auf Grundlage des Urheberrechts an der Zuarbeit, und sind unwiderruflich, solange die festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Der Lizenzgeber räumt dem AOW Konzeptautor und allen aktiven ADG Mitgliedern, welche in den AOW ADG Projektvereinbarungen spezifiziert werden, jeweils zum Zeitpunkt der Erstellung das ausschließliche, örtlich unbeschränkte, in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare, übertragbare, dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare, Recht ein, die im Rahmen des Antares Open World Projektes erstellte Zuarbeit, insbesondere Software und Quellcode im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu nutzen, das heißt insbesondere, diese dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen, auch soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden, abzuändern, zu übersetzen, zu bearbeiten oder auf anderem Wege umzugestalten, für auf einem beliebigen bekannten Medium oder in anderer Weise zu speichern, zu vervielfältigen, auszustellen, zu veröffentlichen, in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, insbesondere nichtöffentlich und ohne Ausnahme inklusive des Quellcodes öffentlich wiederzugeben, auch durch Bild-, Ton- und sonstige Informationsträger, in Datenbanken, Datennetzen und Online-Diensten einzusetzen, einschließlich des Rechts, die Zuarbeit insbesondere die Software, und den Quellcode, den Nutzern der vorgenannten Datenbanken, Netze und Online-Dienste zur Recherche und zum Abruf mittels vom Konzeptautor gewählter Tools bzw. zum nicht gewerblichen Herunterladen zum Zeitpunkt der Entstehung zur Verfügung zu stellen, durch Dritte nutzen oder für den Konzeptautor und allen aktiven ADG Mitgliedern betreiben zu lassen, nicht nur für eigene Zwecke zu nutzen, sondern auch zur Erbringung von Leistungen an Dritte einzusetzen und zu verbreiten.
Diese Lizenz erkennt Ihr im Urheberrecht vorgesehenes Recht auf angemessene Benutzung oder seiner Entsprechung vollumfänglich für die Sicherung der Integrität, wie beschrieben in der Präambel, und im Bezug auf das Werk Antares Open World, fundiert ein.
Die Lizenz erfordert zusätzlich die namentliche Nennung der beteiligten Personen im Außenverhältnis, deren direkte oder abgewandelte Zuarbeit im finalen Werk, Verwertung finden.
§ 3 Kopien & Werkverbindung
Auf Grund der Tatsache, das Antares Open World über einzelne Softwaremodule konzipiert wurde, können Entwickler des Teams, respektive Programmierer, Teile von AOW Software unabhängig voneinander geschrieben werden, und so die Einzelteile, respektive Komponenten/Module eigenständig verwertet werden. So spricht die Lizenz von einer Werkverbindung. Es gelten die Genehmigungen nach §2.
Sollte es durch planmäßiges Zusammenwirken im AOW Projekt zu einer Miturheberschaft nach dem Urheberrechtsgesetz kommen, so geben diese entsprechenden Lizenzgeber ihre gesonderte Zustimmung, durch das gemeinsame Einbringen der Zuarbeit gemäß §1. Es gelten die Genehmigungen nach §2.
So gestattet diese Lizenz, auf beliebigen Medien, Kopien von Zuarbeiten gemäß §1 des Werkes zu übertragen, sofern Sie auf deutliche und angemessene Weise, auf jeder Kopie der Zuarbeit, einen angemessenen Urheberrechtsvermerk, deren Benennung des Werkes mit Antares Open World, sowie deren ADG Gruppenzuständigkeit propagiert.
Inaktiven und ausgeschiedenen Entwicklern der Community gemäß AOW ADG Projektvereinbarungen, ist eine Publizierung als AOW Zuarbeit gemäß §1 nicht gestattet. Bereits publizierte Zuarbeiten, können unter dem zum Zeitpunkt der Publizierung aktuellen Lizenzbedingungen im Bestand des ausgeschiedenen ADG Mitgliedes verweilen. Eine Ausname bildet bei Wahrnehmung eines Widerspruches gemäß §5.
Zudem muss die Kopie, in Übereinstimmung mit §5 der zusätzlichen Bedingungen hinzugefügten Einschränkungen auf diese Zuarbeit anwendbar sein, und alle Hinweise auf das Nichtvorhandensein einer Garantie, intakt belassen werden.
§ 4 Patente und Gebrauchsmuster
Diese Lizenz reguliert nach eigenem Ermessen der Lizenzgeber, eigene Patente oder Gebrauchsmuster zur Verfügung zu stellen. So können diese bei Ausscheiden aus dem Projekt teils widerrufen werden.
Sollte ein Patent oder ein Gebrauchsmuster zu diesem Zeitpunkt bereits in Verwendung sein, kann die Nutzung nicht rückwirkend untersagt werden, sondern muss zu einer “reasonable royalty rate” dem Werk dargeboten werden. Dem Konzeptautor steht es frei, diese Patente oder Gebrauchsmuster weiterhin zu verwenden oder zu ersetzen.
Sollte ein Patent oder ein Gebrauchsmuster noch nicht Verwendung finden, so kann im Widerrufszeitraum von einem Monat, auch die Nutzung der selbigen untersagt werden. Hierzu ist allerdings eine umgehende, bei Verkündung des Ausscheidens, eine Bekanntgabe des Widerrufs nötig, um eine neuerliche Verwendung innerhalb des Widerrufszeitraumes zu verhindern.
§ 5 Zusätzliche Bedingungen
Zusätzliche Genehmigungen sind schriftlich festgehaltene Absprachen, welche die Bedingungen dieser Lizenz ergänzen, indem sie Ausnahmen von einer oder mehreren Auflagen zulassen können.
§6 Schutz von Anwenderrechten
Keine betroffene Zuarbeit darf als Teil eines wirksamen technischen Mechanismus unter jedwedem anwendbarem Recht betrachtet werden, das die Auflagen von Artikel 11 des am 20. Dezember 1996 verabschiedeten WIPO-Urheberrechtsvertrags oder unter vergleichbaren Gesetzen, welche die Umgehung derartiger Mechanismen verbietet oder einschränkt.
Wenn der Lizenzgeber eine betroffene Zuarbeit überträgt, verzichtet er auf jedes Recht, die Umgehung technischer Mechanismen zu verbieten, insoweit diese Umgehung durch die Ausübung der von dieser Lizenz gewährten Rechte in Bezug auf die betroffene Zuarbeit herbeigeführt wird, und Sie weisen jede Absicht von sich, die Benutzung oder Modifikation der Zuarbeit zu beschränken, um Ihre Rechtsansprüche oder Rechtsansprüche Dritter zum Verbot der Umgehung technischer Mechanismen gegen die Anwender der Zuarbeit, respektive dem Konzeptautor durchzusetzen.
§ 7 Lizenzannahme keine Voraussetzung
Um eine Kopie der Zuarbeit auszuführen, ist es nicht erforderlich, dass diese Lizenz angenommen werden muss. Die nebenbei stattfindende Verbreitung einer betroffenen Zuarbeit, die sich ausschließlich als Konsequenz der Teilnahme an einer Peer-To-Peer-Datenübertragung ergibt, um eine Kopie entgegennehmen zu können, erfordert ebenfalls keine Annahme dieser Lizenz.
Jedoch gibt nur die Annahme dieser AOW Developer Lizenz dem Entwickler, respektive dem Lizenznehmer, die Erlaubnis, die Zuarbeit der betroffenen Zuarbeit nach §2 zu verwenden, verbreiten oder zu verändern.
Um einen Verstoß gegen das Urheberrecht vorzubeugen -falls ein Lizenzträger diese Lizenz nicht oder noch nicht anerkannt hat-, gilt die Lizenzvereinbarung zudem automatisch als akzeptiert, wenn eine betroffene Zuarbeit propagiert, verwendet und/oder verändert wird.
Als propagiert gilt die Zuarbeit bereits mit Vorstellung im Innenverhältnis der Entwickler Gruppe. Hierbei ist es unerheblich, ob diese Zuarbeit als fertig empfunden wird, ein Zwischenschritt, Teil einer übernommenen Aufgabe und/oder als Screenshot im Arbeitsumfeld der Community vorgestellt und/oder entstanden war.
Dieses Einverständnis geht in Konformität mit dem Einstieg in das Projekt gemäß §1.
§ 8 Lizenzierung von Organisationseinheiten
Jedesmal, wenn der Konzeptautor eine betroffene Zuarbeit überträgt, erhält der Empfänger dieser Organisationseinheit automatisch vom ursprünglichen Lizenzgeber die Genehmigung nach §2 der Lizenz, die Zuarbeit auszuführen, zu verändern und/oder zu propagieren, solange die Bedingungen dieser Lizenz eingehalten werden. Die Entwickler Gruppe ist nicht dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Lizenz durch Dritte durchzusetzen und/oder zu überwachen.
Eine Organisations-Transaktion ist entweder eine Transaktion, bei der die Kontrolle über eine Organisation oder das im wesentlichen gesamte Kapital einer solchen, übertragen wird, oder sie ist die Aufteilung einer Organisation in mehrere oder die Fusion mehrerer Organisationen zu einer.
Wenn die Propagation einer betroffenen Zuarbeit durch eine Organisations-Transaktion erfolgt, erhält jeder Lizenzträger, welcher an der Transaktion beteiligt war, eine Kopie der Zuarbeit, zugleich auch jedwede Genehmigung nach §2 der Lizenz an der Zuarbeit, die der Interessenvorgänger des Beteiligten hatte, sowie das Recht auf den Besitz der korrespondierenden Zuarbeit vom Interessenvorgänger, wenn dieser diese in Besitz hat oder mit vertretbarem Aufwand beschaffen kann.
§ 9 Nutzung externer Ressourcen
Extern eingekaufte und/oder genutzte audio visuelle Medien oder Quellcode sind vom Lizenzträger entsprechend der Lizenzvereinbarung oder des Kaufvertrages zu nutzen. Eine Zuwiderhandlung wird nicht durch die Entwickler Community als Gesamtheit übernommen.
§ 10 Überführung des Projektes
Unter Voraussetzung der Präambel gilt das im Einverständnis angenommene und erklärte Ziel, die Entwicklung, Umsetzung, sowie den möglichen Betrieb der entstehenden Produkte und deren Derivate durch ein und/oder mehrere eingetragene organisatorische Konstrukte (juristische Person) fortzuführen.
Um hier die Integrität des AOW Werkes, durch mögliche monetäre Beweggründe nicht in Gefahr zu bringen, wird unter Überführung des Werkes, eine Situierung von organisatorischen Einheiten, durch die Vergabe von Umsetzungsprivilegien verstanden. Hierzu zählen u.a. die Vergabe von Rechten für die Umsetzung durch den Konzeptautor, als auch Human und Sachressourcen der AOW Entwickler Gruppe selbst.
Damit ist die Gründung einer/von entsprechenden juristischen Person/en und die Übertragung des Werkes in Teilen und/oder Gesamteinheitlich zum Zwecke der Umsetzung und aller bis dahin entstandenen Zuarbeiten und Werke, automatischer Bestandteil dieser Lizenz. Zudem kann nach §2 Genehmigung der Konzeptautor, Lizenzen aus dieser Lizenz ableiten, um spezifische Zielgruppen, wie externen Entwicklern, Freelancern und/oder Hobbyprogrammierern, den Zugang zu den Ressourcen des AOW Projektes gewähren.
Eine Überführung gemäß §10 löst die AOW Entwickler Gruppe nicht auf, sie bleibt als organisatorische Einheit in Bestand und unterstützt die Interessen im Sinne der Präambel. In diesem Zusammenhang regelt der ADG Teamfindungsprozess gemäß AOW ADG Projektvereinbarungen, eine mögliche Eruierung, Überführung und/oder die zeitgleiche Verwendung der AOW Entwickler Gruppe, in entsprechend auszuführende organisatorische Einheiten, künftiger juristischer Konstrukte. Die Gründung und Planung organisatorischer Einheiten, wird in Abstimmung auschliesslich mit dem Konzeptautor, begründet erfolgen.
Die bis zum Datum unter der Lizenz gestellten Zuarbeiten behalten ihre Lizenzierung und können unter der Begründung einer neuen AOW Developer Form, unter den selben oder anderen Bedingungen überführt, und fortgeführt werden. Dies gilt insbesondere für die Gründung von weiteren Gruppen, Konstrukten und Firmierungen der vollständigen und/oder teilweisen Umsetzung.
§ 11 Keine Preisgabe der Freiheit Dritter
Sollten Lizenzträger (durch Gerichtsbeschluss, Vergleich oder anderweitig) Bedingungen auferlegt werden, die den Bedingungen dieser Lizenz widersprechen, so befreien Sie diese Umstände nicht von den Bestimmungen dieser Lizenz. Wenn es den Lizenzträgern der entsprechenden Zuarbeit nicht möglich ist, eine betroffene Zuarbeit unter gleichzeitiger Beachtung der Bedingungen in dieser Lizenz und Ihrer anderweitigen Verpflichtungen zu übertragen, dann dürfen AOW Lizenzträger als Folge die Zuarbeit überhaupt nicht übertragen und/oder erst Übertragen, wenn diese Bedingungen nicht mehr kollidieren.
Sollten oben genannte Bedingungen verhindern, dass die Zuarbeit unter dieser entsprechenden Lizenz genutzt werden kann, so darf die Zuarbeit nicht übertragen werden oder der Lizenzträger muss entsprechende Gebühren oder ähnliche Bedingungen zum Erwerb der Nutzungsrechte und/oder Verwertungsrechte, der in dieser Zuarbeit genutzten Werke, aus seinen eigenen, freien Mitteln tätigen.
Die AOW Entwickler übernehmen keinerlei Haftung für Verfehlungen und Nutzung von nicht lizenzierten Ausgangswerken (Einbringung von Zuarbeiten) einzelner Lizenzgeber.
§ 12 Inkrafttretung & Veränderungen der Lizenz
Der Urheberrechtsinhaber (Konzeptautor), gemäß Präambel dieser Lizenz, kann jederzeit überarbeitete und/oder neue Versionen dieser Lizenz veröffentlichen. Solche neuen Versionen können der gegenwärtigen Lizenz entsprechen, können aber auch in Ganzem abweichen, um neuen Problemen und Anforderungen gerecht zu werden.
Eine jede Version dieses Lizenzabkommens, hat eine neue und eindeutige Versionsnummer mit Datierung ihrer Inkrafttretung.
Die bestehende und eingebrachte Zuarbeit wird automatisch auf die spätere Version „jeder späteren Version“ (“any later version”) mit dem Tag ihrer Inkrafttretung automatisch überführt.
Es sind den Bestimmungen der genannten aktuellen Version zu folgen oder denen jeder beliebigen späteren Version, die vom Urheber der AOW Developer Lizenz veröffentlicht wurde.
Wenn die Zuarbeit keine Versionsnummer angibt, gilt automatisch immer die aktuelle Version, die vom Urheber der AOW Developer Lizenz veröffentlicht wurde.
Sollten mit Veröffentlichung und damit mit Inkrafttreten der AOW Developer Lizenz, -gilt auch für künftige Änderungen an der Lizenz-, kein Widerspruch innerhalb von 14 Kalendertagen gegenüber bestehende aktive ADG Mitglieder gemäß AOW ADG Projektvereinbarungen eingebracht worden sein, so gelten ab Tag der Veröffentlichung diese Lizenz und/oder ihre Änderungen, vollumfänglich. Dies gilt auch für bereits erbrachte Zuarbeiten im Projekt gemäß §1 Abs.4.
Sollte ein aktives ADG Mitglied einen Widerspruch für die neu zu etablierende Lizenz eingebracht haben, so bezieht sich der Widerspruch ausschließlich auf der im Widerspruch formulierten Passage. Die im Bestand stehende Lizenz behält dabei weiter ihre Gültigkeit. Es ist dann zum Wohle des Konzeptes abzuwägen, in wie Weit der Interessenkonflikt des Einzelnen, mit der Konformität der neuen geänderten Passage dieser Lizenz aufrechenbar wäre.
§ 13 Gewährleistungsausschluß
Es besteht keinerlei Gewährleistung für die Zuarbeit, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Sofern nicht anderweitig schriftlich bestätigt, stellen die Urheberrechtsinhaber und/oder Dritte die Zuarbeit so zur Verfügung, „wie es ist“, ohne irgendeine Gewährleistung, weder ausdrücklich noch implizit, einschließlich -aber nicht begrenzt auf- die implizite Gewährleistung der Marktreife oder der Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck.
Das volle Risiko bezüglich Qualität und Leistungsfähigkeit der Zuarbeit liegt bei dem Nutznießern und damit bei dem verwendenem AOW Lizenznehmer. Sollte sich Zuarbeiten als fehlerhaft herausstellen, liegen die Kosten für notwendigen Service, Reparatur oder Korrektur innerhalb der Antares Entwickler Gruppe.
Hierzu sind besonders die Definitionen unter §9 zu beachten.
§ 14 Begrenzung von Haftung
In keinem Fall, außer wenn durch geltendes Recht gefordert oder schriftlich zugesichert, ist irgendein Urheberrechtsinhaber (Lizenzträger) oder irgendein Dritter, der die Zuarbeit wie oben erlaubt modifiziert oder übertragen hat, Ihnen gegenüber für irgendwelche Schäden haftbar, einschließlich jeglicher allgemeiner oder spezieller Schäden, Schäden durch Seiteneffekte (Nebenwirkungen) oder Folgeschäden, die aus der Benutzung der Zuarbeit oder der Unbenutzbarkeit der Zuarbeit folgen (einschließlich -aber nicht beschränkt auf- Datenverluste, fehlerhafte Verarbeitung von Daten, Verluste, die von der AOW Entwickler Gruppe oder anderen getragen werden müssen, oder dem Unvermögen der Zuarbeit, mit irgendeiner anderen Zuarbeit zusammenzuarbeiten), selbst wenn ein Urheberrechtsinhaber oder Dritter über die Möglichkeit solcher Schäden unterrichtet worden war.
§ 15 Wertung der §§ 13 & 14
Sollten der o.a. Gewährleistungsausschluß und die o.a. Haftungsbegrenzung aufgrund ihrer Bedingungen gemäß lokalem Recht unwirksam sein, sollen Bewertungsgerichte dasjenige lokale Recht anwenden, das einer absoluten Aufhebung jeglicher zivilen Haftung in Zusammenhang mit der Zuarbeit am nächsten kommt, es sei denn, der Zuarbeit lag eine entgeltliche Garantieerklärung oder Haftungsübernahme bei.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lizenz unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Lizenzschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Lizenz im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung in Konformität der Präambel am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Lizenz als lückenhaft erweist.
§ 17 Copyright 2016
Es ist jedermann gestattet, diese Lizenzvereinbarung zu vervielfältigen und unveränderte Kopien zu verbreiten; Änderungen sind jedoch nicht erlaubt.
Inkrafttretung unter Beachtung des §12 mit Fassung AOW-DEV-LIC-16/07/01 am 01.07.2016.