AOW Developer Lizenzabkommen

für die Mitarbeit am Antares Open World (AOW) Werk

Dieses Lizenzabkommen wur­de mit der Absicht ge­schrie­ben, die Zusammenarbeit, re­spek­ti­ve die ein­ge­brach­ten Zuarbeiten für die mög­li­che Verwendung der Umsetzung des AOW Konzeptes zu re­gu­lie­ren. Oberstes und er­klär­tes Ziel des Lizenzabkommens, soll die Treue zum AOW Konzept und die Umsetzung der phi­lo­so­phi­schen Leitlinie sein. Das AOW Konzept selbst, de­fi­niert sich über sein ste­tig kon­kre­ti­sie­ren­des Konzeptbuch als Referendum und si­tu­iert sich über das AOW Manuskript.

Wir se­hen Antares Open World als Sandbox auch im Sinne von »Das spie­len im Spiel mit Komplexität«. Wir lie­ben Komplexität und Metagaming. Es ge­hört zu den Antares Grundphilosophien, hier den rei­nen auf »Einfachheit« lie­ben­den Spieler zu Gunsten des Komplexität lie­ben­den Spielers zu för­dern. Es gibt ge­nug Spiele auf dem Markt, wel­che durch Ihre Generalisierung im Laufe der Zeit an Komplexität ver­lo­ren ha­ben, und für die Macher & Gründer der Antares Open World, da­durch un­in­ter­es­sant ge­wor­den sind.

Präambel & Definitionen

Werde Teil des Projektes, wenn du es liebst Dich in Komplexität zu wäl­zen! Dich von neu­en Ideen und Wege an­ders zu ge­hen, nicht ab­schre­cken lässt. Du es liebst mit Interaktion und Komplexität mög­lichst Realitätsah, die Quintessenzen des Optimums zu erfassen.

Wir wün­schen uns durch die Erschaffung von Antares Open World ei­ne neue Form von Gamekultur, zu eta­blie­ren. Insbesondere wol­len wir, dass Antares Open World Teil ei­ner über ein ak­ti­ves Metagaming, in­iti­ier­te und le­ben­di­ge Spielerkultur ent­wi­ckelt, um da­mit ein weit­rei­chen­des und dy­na­mi­sches Eigenleben zu erschaffen.

Auf des­sen Basis hat der Konzeptautor und Founder des Projektes Jan Ohlmann, die­ses AOW Lizenzabkommen (Lizenz) ge­schrie­ben und das Konzept für Antares Open World be­grün­de­te Spiele und Projekte ins Leben ge­ru­fen. Der Konzeptautor stellt hier­bei das AOW Manuskript und da­mit sein im­pli­zier­tes Gedankengut, für die Etablierung ei­ner neu­ar­ti­gen Umsetzungspolitik auf Ebene der Community, re­spek­ti­ve dem Versuch die AOW Community in die Entwicklung mit ein­zu­be­zie­hen, ge­gen­über der AOW Entwickler Community, für nicht kom­mer­zi­el­le Zwecke zur Verfügung. Es gel­ten die spe­zi­fi­zier­ten Nutzungsrechte des Konzeptautors, für die Verwendung des AOW Manuskriptes.

Dieses AOW Developer Lizenzabkommen, Lizenz, auch Bestimmungen und/oder Vereinbarungen -so­wie spä­te­re Änderungen-, be­tref­fen nun den Zweck der Sicherung von Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der o.g. AOW Philosophie und den Erhalt der Konzepttreue, wäh­rend der Entwicklung, und Umsetzung, des ge­star­te­ten Werkes, nach­fol­gend Antares Open World oder auch AOW, oder im Zusammenhang mit der Lizenz auch AOW Developer Lizenz (AOW-DEV-LIC) genannt.

In nach­fol­gend als Urheberrecht be­zeich­ne­ten Passagen, sind al­le auch ur­he­ber­recht­li­chen Rechte in­be­grif­fen, die auf an­de­re Arten von Werken Anwendung fin­den, als Beispiele sei­en hier 3D Modelle, 2D Konzepte, Quellcode, Designs (Assets, Modelle, Grafiken, Fotos, Medien) und/oder sons­ti­ges Eigentum ei­nes Entwicklers, Artisten und/oder Autors genannt.

Die Lizenzgeber, al­so der Entwickler, der Artist und/oder der Autor und so­mit Schöpfer ei­nes Werkes der AOW Developers Group, wer­den nach­fol­gend ge­mäß der §§7-10 UrhG, de­fi­niert. Lizenznehmer wer­den nach­fol­gend ver­wen­det als Definition ei­ner Person mit ein­ge­räum­ten Verwertungsrecht nach §§15-24 UrhG, spe­zi­fi­ziert und de­fi­niert in §2 Genehmigungen die­ser Lizenz. Zusammen wer­den sie als Lizenzträger ge­nannt angesprochen.

Eine Zuarbeit be­zeich­net al­le ur­he­ber­recht­lich schütz­ba­ren Werke, wel­che un­ter die­se Lizenz ge­stellt wer­den. Eine ziel­füh­ren­de Zuarbeit be­inhal­tet ei­ne Zuarbeit, mit der Besonderheit, der nach­ge­wie­se­nen und be­ur­teil­ten Konzeptreue, so­wie der vor­her aus­ge­schrie­be­nen Notwendigkeit in Form ei­ner Bitte der Umsetzung durch den Konzeptautor des AOW Manuskriptes. Spricht die Lizenz Zuarbeiten an, gel­ten sie auch für ziel­füh­ren­de Zuarbeiten.

Lizenznehmer und/oder Empfänger kön­nen na­tür­li­che oder recht­li­che Personen sein. Dies gilt ins­be­son­de­re bei der Bildung von or­ga­ni­sa­to­ri­schen Konstrukten ge­mäß der §10 durch den Konzeptautor. So ist der Konzeptautor zu­gleich in der Rolle des Lizenznehmers, bei Einbringung von Inhalten, re­spek­ti­ve Zuarbeiten.

Eine Zuarbeit zu mo­di­fi­zie­ren be­deu­tet, ei­ne Zuarbeit zu er­stel­len, aus ei­ner be­stehen­den Zuarbeit zu ko­pie­ren oder die Zuarbeit ganz oder teil­wei­se auf ei­ne Weise zu ver­än­dern, die ei­ne ur­he­ber­recht­li­che Erlaubnis er­for­dert und kei­ne Eins-zu-Eins-Kopie dar­stellt. Die dar­aus her­vor­ge­hen­de Zuarbeit wird als mo­di­fi­zier­te Version der frü­he­ren Zuarbeit oder als auf der frü­he­ren Zuarbeit ba­sie­ren­de Zuarbeit bezeichnet.

Eine be­trof­fe­ne Zuarbeit be­zeich­net ent­we­der die un­mo­di­fi­zier­te Zuarbeit oder ein auf der Zuarbeit ba­sie­ren­des Werk von Zuarbeit.

§ 1 Lizenzannahme & erschaffende Werte (Zuarbeit)

Die Zuarbeit ge­mäß ein­füh­ren­der Definition am Werk Antares Open World, be­zeich­net die je­ni­ge Form der Zuarbeit, die für Bearbeitungen am Werk, vor­zugs­wei­se ver­wen­det wird.

Mit dem Einstieg in die AOW Entwickler Gruppe, auch Antares Dev Group (ADG) ge­nannt, wel­ches spä­tes­tens mit der Situierung von §7, über die Zulieferung von Zuarbeiten in Bestand tritt, wird au­to­ma­tisch die­ses Lizenzabkommen und ih­re Bestimmungen vom Lizenzträger an­ge­nom­men.

Die bis­her ein­ge­brach­ten Zuarbeiten, wel­che mit Beginn des Projektes zum Beispiel durch ein Kickstart Meeting, aber vor Einführung der die­ser Lizenz, si­tu­iert wur­den, gel­ten wei­ter­hin als ein­ge­brach­te Zuarbeit und neh­men die­se Lizenz au­to­ma­tisch an.

Das Lizenzgeber, re­spek­ti­ve der AOW Developer und da­mit Mitglied der ADG DEV Group, muss die Urheberrechte oder die Erlaubnis ge­re­gelt über die Verwertungsrechte an des­sen ein­zu­brin­gen­den Werten be­sit­zen. Es gel­ten die zu­sätz­li­chen Bedingungen der §§4,5 & 9.

§ 2 Genehmigungen

Alle un­ter die­ser Lizenz ge­währ­ten Rechte, wer­den ge­währt auf Grundlage des Urheberrechts an der Zuarbeit, und sind un­wi­der­ruf­lich, so­lan­ge die fest­ge­leg­ten Bedingungen er­füllt sind.

Der Lizenzgeber räumt dem AOW Konzeptautor und al­len ak­ti­ven ADG Mitgliedern, wel­che in den AOW ADG Projektvereinbarungen spe­zi­fi­ziert wer­den, je­weils zum Zeitpunkt der Erstellung das aus­schließ­li­che, ört­lich un­be­schränk­te, in je­der be­lie­bi­gen Hard- und Softwareumgebung aus­üb­ba­re, über­trag­ba­re, dau­er­haf­te, un­wi­der­ruf­li­che und un­künd­ba­re, Recht ein, die im Rahmen des Antares Open World Projektes er­stell­te Zuarbeit, ins­be­son­de­re Software und Quellcode im Original oder in ab­ge­än­der­ter, über­setz­ter, be­ar­bei­te­ter oder um­ge­stal­te­ter Form zu nut­zen, das heißt ins­be­son­de­re, die­se dau­er­haft oder tem­po­rär zu spei­chern und zu la­den, sie an­zu­zei­gen und ab­lau­fen zu las­sen, auch so­weit hier­für Vervielfältigungen not­wen­dig wer­den, ab­zu­än­dern, zu über­set­zen, zu be­ar­bei­ten oder auf an­de­rem Wege um­zu­ge­stal­ten, für auf ei­nem be­lie­bi­gen be­kann­ten Medium oder in an­de­rer Weise zu spei­chern, zu ver­viel­fäl­ti­gen, aus­zu­stel­len, zu ver­öf­fent­li­chen, in kör­per­li­cher oder un­kör­per­li­cher Form zu ver­brei­ten, ins­be­son­de­re nicht­öf­fent­lich und oh­ne Ausnahme in­klu­si­ve des Quellcodes öf­fent­lich wie­der­zu­ge­ben, auch durch Bild-, Ton- und sons­ti­ge Informationsträger, in Datenbanken, Datennetzen und Online-Diensten ein­zu­set­zen, ein­schließ­lich des Rechts, die Zuarbeit ins­be­son­de­re die Software, und den Quellcode, den Nutzern der vor­ge­nann­ten Datenbanken, Netze und Online-Dienste zur Recherche und zum Abruf mit­tels vom Konzeptautor ge­wähl­ter Tools bzw. zum nicht ge­werb­li­chen Herunterladen zum Zeitpunkt der Entstehung zur Verfügung zu stel­len, durch Dritte nut­zen oder für den Konzeptautor und al­len ak­ti­ven ADG Mitgliedern be­trei­ben zu las­sen, nicht nur für ei­ge­ne Zwecke zu nut­zen, son­dern auch zur Erbringung von Leistungen an Dritte ein­zu­set­zen und zu verbreiten.

Diese Lizenz er­kennt Ihr im Urheberrecht vor­ge­se­he­nes Recht auf an­ge­mes­se­ne Benutzung oder sei­ner Entsprechung voll­um­fäng­lich für die Sicherung der Integrität, wie be­schrie­ben in der Präambel, und im Bezug auf das Werk Antares Open World, fun­diert ein.

Die Lizenz er­for­dert zu­sätz­lich die na­ment­li­che Nennung der be­tei­lig­ten Personen im Außenverhältnis, de­ren di­rek­te oder ab­ge­wan­del­te Zuarbeit im fi­na­len Werk, Verwertung finden.

§ 3 Kopien & Werkverbindung

Auf Grund der Tatsache, das Antares Open World über ein­zel­ne Softwaremodule kon­zi­piert wur­de, kön­nen Entwickler des Teams, re­spek­ti­ve Programmierer, Teile von AOW Software un­ab­hän­gig von­ein­an­der ge­schrie­ben wer­den, und so die Einzelteile, re­spek­ti­ve Komponenten/Module ei­gen­stän­dig ver­wer­tet wer­den. So spricht die Lizenz von ei­ner Werkverbindung. Es gel­ten die Genehmigungen nach §2.

Sollte es durch plan­mä­ßi­ges Zusammenwirken im AOW Projekt zu ei­ner Miturheberschaft nach dem Urheberrechtsgesetz kom­men, so ge­ben die­se ent­spre­chen­den Lizenzgeber ih­re ge­son­der­te Zustimmung, durch das ge­mein­sa­me Einbringen der Zuarbeit ge­mäß §1. Es gel­ten die Genehmigungen nach §2.

So ge­stat­tet die­se Lizenz, auf be­lie­bi­gen Medien, Kopien von Zuarbeiten ge­mäß §1 des Werkes zu über­tra­gen, so­fern Sie auf deut­li­che und an­ge­mes­se­ne Weise, auf je­der Kopie der Zuarbeit, ei­nen an­ge­mes­se­nen Urheberrechtsvermerk, de­ren Benennung des Werkes mit Antares Open World, so­wie de­ren ADG Gruppenzuständigkeit propagiert.

Inaktiven und aus­ge­schie­de­nen Entwicklern der Community ge­mäß AOW ADG Projektvereinbarungen, ist ei­ne Publizierung als AOW Zuarbeit ge­mäß §1 nicht ge­stat­tet. Bereits pu­bli­zier­te Zuarbeiten, kön­nen un­ter dem zum Zeitpunkt der Publizierung ak­tu­el­len Lizenzbedingungen im Bestand des aus­ge­schie­de­nen ADG Mitgliedes ver­wei­len. Eine Ausname bil­det bei Wahrnehmung ei­nes Widerspruches ge­mäß §5.

Zudem muss die Kopie, in Übereinstimmung mit §5 der zu­sätz­li­chen Bedingungen hin­zu­ge­füg­ten Einschränkungen auf die­se Zuarbeit an­wend­bar sein, und al­le Hinweise auf das Nichtvorhandensein ei­ner Garantie, in­takt be­las­sen werden.

§ 4 Patente und Gebrauchsmuster

Diese Lizenz re­gu­liert nach ei­ge­nem Ermessen der Lizenzgeber, ei­ge­ne Patente oder Gebrauchsmuster zur Verfügung zu stel­len. So kön­nen die­se bei Ausscheiden aus dem Projekt teils wi­der­ru­fen werden.

Sollte ein Patent oder ein Gebrauchsmuster zu die­sem Zeitpunkt be­reits in Verwendung sein, kann die Nutzung nicht rück­wir­kend un­ter­sagt wer­den, son­dern muss zu ei­ner re­asonable royal­ty ra­te” dem Werk dar­ge­bo­ten wer­den. Dem Konzeptautor steht es frei, die­se Patente oder Gebrauchsmuster wei­ter­hin zu ver­wen­den oder zu ersetzen.

Sollte ein Patent oder ein Gebrauchsmuster noch nicht Verwendung fin­den, so kann im Widerrufszeitraum von ei­nem Monat, auch die Nutzung der sel­bi­gen un­ter­sagt wer­den. Hierzu ist al­ler­dings ei­ne um­ge­hen­de, bei Verkündung des Ausscheidens, ei­ne Bekanntgabe des Widerrufs nö­tig, um ei­ne neu­er­li­che Verwendung in­ner­halb des Widerrufszeitraumes zu verhindern.

§ 5 Zusätzliche Bedingungen

Zusätzliche Genehmigungen sind schrift­lich fest­ge­hal­te­ne Absprachen, wel­che die Bedingungen die­ser Lizenz er­gän­zen, in­dem sie Ausnahmen von ei­ner oder meh­re­ren Auflagen zu­las­sen können.

§6 Schutz von Anwenderrechten

Keine be­trof­fe­ne Zuarbeit darf als Teil ei­nes wirk­sa­men tech­ni­schen Mechanismus un­ter jed­we­dem an­wend­ba­rem Recht be­trach­tet wer­den, das die Auflagen von Artikel 11 des am 20. Dezember 1996 ver­ab­schie­de­ten WIPO-Urheberrechtsvertrags oder un­ter ver­gleich­ba­ren Gesetzen, wel­che die Umgehung der­ar­ti­ger Mechanismen ver­bie­tet oder einschränkt.

Wenn der Lizenzgeber ei­ne be­trof­fe­ne Zuarbeit über­trägt, ver­zich­tet er auf je­des Recht, die Umgehung tech­ni­scher Mechanismen zu ver­bie­ten, in­so­weit die­se Umgehung durch die Ausübung der von die­ser Lizenz ge­währ­ten Rechte in Bezug auf die be­trof­fe­ne Zuarbeit her­bei­ge­führt wird, und Sie wei­sen je­de Absicht von sich, die Benutzung oder Modifikation der Zuarbeit zu be­schrän­ken, um Ihre Rechtsansprüche oder Rechtsansprüche Dritter zum Verbot der Umgehung tech­ni­scher Mechanismen ge­gen die Anwender der Zuarbeit, re­spek­ti­ve dem Konzeptautor durchzusetzen.

§ 7 Lizenzannahme keine Voraussetzung

Um ei­ne Kopie der Zuarbeit aus­zu­füh­ren, ist es nicht er­for­der­lich, dass die­se Lizenz an­ge­nom­men wer­den muss. Die ne­ben­bei statt­fin­den­de Verbreitung ei­ner be­trof­fe­nen Zuarbeit, die sich aus­schließ­lich als Konsequenz der Teilnahme an ei­ner Peer-To-Peer-Datenübertragung er­gibt, um ei­ne Kopie ent­ge­gen­neh­men zu kön­nen, er­for­dert eben­falls kei­ne Annahme die­ser Lizenz.

Jedoch gibt nur die Annahme die­ser AOW Developer Lizenz dem Entwickler, re­spek­ti­ve dem Lizenznehmer, die Erlaubnis, die Zuarbeit der be­trof­fe­nen Zuarbeit nach §2 zu ver­wen­den, ver­brei­ten oder zu verändern.

Um ei­nen Verstoß ge­gen das Urheberrecht vor­zu­beu­gen -falls ein Lizenzträger die­se Lizenz nicht oder noch nicht an­er­kannt hat-, gilt die Lizenzvereinbarung zu­dem au­to­ma­tisch als ak­zep­tiert, wenn ei­ne be­trof­fe­ne Zuarbeit pro­pa­giert, ver­wen­det und/oder ver­än­dert wird.

Als pro­pa­giert gilt die Zuarbeit be­reits mit Vorstellung im Innenverhältnis der Entwickler Gruppe. Hierbei ist es un­er­heb­lich, ob die­se Zuarbeit als fer­tig emp­fun­den wird, ein Zwischenschritt, Teil ei­ner über­nom­me­nen Aufgabe und/oder als Screenshot im Arbeitsumfeld der Community vor­ge­stellt und/oder ent­stan­den war.

Dieses Einverständnis geht in Konformität mit dem Einstieg in das Projekt ge­mäß §1.

§ 8 Lizenzierung von Organisationseinheiten

Jedesmal, wenn der Konzeptautor ei­ne be­trof­fe­ne Zuarbeit über­trägt, er­hält der Empfänger die­ser Organisationseinheit au­to­ma­tisch vom ur­sprüng­li­chen Lizenzgeber die Genehmigung nach §2 der Lizenz, die Zuarbeit aus­zu­füh­ren, zu ver­än­dern und/oder zu pro­pa­gie­ren, so­lan­ge die Bedingungen die­ser Lizenz ein­ge­hal­ten wer­den. Die Entwickler Gruppe ist nicht da­für ver­ant­wort­lich, die Einhaltung die­ser Lizenz durch Dritte durch­zu­set­zen und/oder zu überwachen.

Eine Organisations-Transaktion ist ent­we­der ei­ne Transaktion, bei der die Kontrolle über ei­ne Organisation oder das im we­sent­li­chen ge­sam­te Kapital ei­ner sol­chen, über­tra­gen wird, oder sie ist die Aufteilung ei­ner Organisation in meh­re­re oder die Fusion meh­re­rer Organisationen zu einer.

Wenn die Propagation ei­ner be­trof­fe­nen Zuarbeit durch ei­ne Organisations-Transaktion er­folgt, er­hält je­der Lizenzträger, wel­cher an der Transaktion be­tei­ligt war, ei­ne Kopie der Zuarbeit, zu­gleich auch jed­we­de Genehmigung nach §2 der Lizenz an der Zuarbeit, die der Interessenvorgänger des Beteiligten hat­te, so­wie das Recht auf den Besitz der kor­re­spon­die­ren­den Zuarbeit vom Interessenvorgänger, wenn die­ser die­se in Besitz hat oder mit ver­tret­ba­rem Aufwand be­schaf­fen kann.

§ 9 Nutzung externer Ressourcen

Extern ein­ge­kauf­te und/oder ge­nutz­te au­dio vi­su­el­le Medien oder Quellcode sind vom Lizenzträger ent­spre­chend der Lizenzvereinbarung oder des Kaufvertrages zu nut­zen. Eine Zuwiderhandlung wird nicht durch die Entwickler Community als Gesamtheit übernommen.

§ 10 Überführung des Projektes

Unter Voraussetzung der Präambel gilt das im Einverständnis an­ge­nom­me­ne und er­klär­te Ziel, die Entwicklung, Umsetzung, so­wie den mög­li­chen Betrieb der ent­ste­hen­den Produkte und de­ren Derivate durch ein und/oder meh­re­re ein­ge­tra­ge­ne or­ga­ni­sa­to­ri­sche Konstrukte (ju­ris­ti­sche Person) fortzuführen.

Um hier die Integrität des AOW Werkes, durch mög­li­che mo­ne­tä­re Beweggründe nicht in Gefahr zu brin­gen, wird un­ter Überführung des Werkes, ei­ne Situierung von or­ga­ni­sa­to­ri­schen Einheiten, durch die Vergabe von Umsetzungsprivilegien ver­stan­den. Hierzu zäh­len u.a. die Vergabe von Rechten für die Umsetzung durch den Konzeptautor, als auch Human und Sachressourcen der AOW Entwickler Gruppe selbst.

Damit ist die Gründung einer/von ent­spre­chen­den ju­ris­ti­schen Person/en und die Übertragung des Werkes in Teilen und/oder Gesamteinheitlich zum Zwecke der Umsetzung und al­ler bis da­hin ent­stan­de­nen Zuarbeiten und Werke, au­to­ma­ti­scher Bestandteil die­ser Lizenz. Zudem kann nach §2 Genehmigung der Konzeptautor, Lizenzen aus die­ser Lizenz ab­lei­ten, um spe­zi­fi­sche Zielgruppen, wie ex­ter­nen Entwicklern, Freelancern und/oder Hobbyprogrammierern, den Zugang zu den Ressourcen des AOW Projektes gewähren.

Eine Überführung ge­mäß §10 löst die AOW Entwickler Gruppe nicht auf, sie bleibt als or­ga­ni­sa­to­ri­sche Einheit in Bestand und un­ter­stützt die Interessen im Sinne der Präambel. In die­sem Zusammenhang re­gelt der ADG Teamfindungsprozess ge­mäß AOW ADG Projektvereinbarungen, ei­ne mög­li­che Eruierung, Überführung und/oder die zeit­glei­che Verwendung der AOW Entwickler Gruppe, in ent­spre­chend aus­zu­füh­ren­de or­ga­ni­sa­to­ri­sche Einheiten, künf­ti­ger ju­ris­ti­scher Konstrukte. Die Gründung und Planung or­ga­ni­sa­to­ri­scher Einheiten, wird in Abstimmung aus­chliess­lich mit dem Konzeptautor, be­grün­det erfolgen.

Die bis zum Datum un­ter der Lizenz ge­stell­ten Zuarbeiten be­hal­ten ih­re Lizenzierung und kön­nen un­ter der Begründung ei­ner neu­en AOW Developer Form, un­ter den sel­ben oder an­de­ren Bedingungen über­führt, und fort­ge­führt wer­den. Dies gilt ins­be­son­de­re für die Gründung von wei­te­ren Gruppen, Konstrukten und Firmierungen der voll­stän­di­gen und/oder teil­wei­sen Umsetzung.

§ 11 Keine Preisgabe der Freiheit Dritter

Sollten Lizenzträger (durch Gerichtsbeschluss, Vergleich oder an­der­wei­tig) Bedingungen auf­er­legt wer­den, die den Bedingungen die­ser Lizenz wi­der­spre­chen, so be­frei­en Sie die­se Umstände nicht von den Bestimmungen die­ser Lizenz. Wenn es den Lizenzträgern der ent­spre­chen­den Zuarbeit nicht mög­lich ist, ei­ne be­trof­fe­ne Zuarbeit un­ter gleich­zei­ti­ger Beachtung der Bedingungen in die­ser Lizenz und Ihrer an­der­wei­ti­gen Verpflichtungen zu über­tra­gen, dann dür­fen AOW Lizenzträger als Folge die Zuarbeit über­haupt nicht über­tra­gen und/oder erst Übertragen, wenn die­se Bedingungen nicht mehr kollidieren.

Sollten oben ge­nann­te Bedingungen ver­hin­dern, dass die Zuarbeit un­ter die­ser ent­spre­chen­den Lizenz ge­nutzt wer­den kann, so darf die Zuarbeit nicht über­tra­gen wer­den oder der Lizenzträger muss ent­spre­chen­de Gebühren oder ähn­li­che Bedingungen zum Erwerb der Nutzungsrechte und/oder Verwertungsrechte, der in die­ser Zuarbeit ge­nutz­ten Werke, aus sei­nen ei­ge­nen, frei­en Mitteln tätigen.

Die AOW Entwickler über­neh­men kei­ner­lei Haftung für Verfehlungen und Nutzung von nicht li­zen­zier­ten Ausgangswerken (Einbringung von Zuarbeiten) ein­zel­ner Lizenzgeber.

§ 12 Inkrafttretung & Veränderungen der Lizenz

Der Urheberrechtsinhaber (Konzeptautor), ge­mäß Präambel die­ser Lizenz, kann je­der­zeit über­ar­bei­te­te und/oder neue Versionen die­ser Lizenz ver­öf­fent­li­chen. Solche neu­en Versionen kön­nen der ge­gen­wär­ti­gen Lizenz ent­spre­chen, kön­nen aber auch in Ganzem ab­wei­chen, um neu­en Problemen und Anforderungen ge­recht zu werden.

Eine je­de Version die­ses Lizenzabkommens, hat ei­ne neue und ein­deu­ti­ge Versionsnummer mit Datierung ih­rer Inkrafttretung.

Die be­stehen­de und ein­ge­brach­te Zuarbeit wird au­to­ma­tisch auf die spä­te­re Version je­der spä­te­ren Version“ (“any la­ter ver­si­on”) mit dem Tag ih­rer Inkrafttretung au­to­ma­tisch überführt.

Es sind den Bestimmungen der ge­nann­ten ak­tu­el­len Version zu fol­gen oder de­nen je­der be­lie­bi­gen spä­te­ren Version, die vom Urheber der AOW Developer Lizenz ver­öf­fent­licht wurde.

Wenn die Zuarbeit kei­ne Versionsnummer an­gibt, gilt au­to­ma­tisch im­mer die ak­tu­el­le Version, die vom Urheber der AOW Developer Lizenz ver­öf­fent­licht wurde.

Sollten mit Veröffentlichung und da­mit mit Inkrafttreten der AOW Developer Lizenz, -gilt auch für künf­ti­ge Änderungen an der Lizenz-, kein Widerspruch in­ner­halb von 14 Kalendertagen ge­gen­über be­stehen­de ak­ti­ve ADG Mitglieder ge­mäß AOW ADG Projektvereinbarungen ein­ge­bracht wor­den sein, so gel­ten ab Tag der Veröffentlichung die­se Lizenz und/oder ih­re Änderungen, voll­um­fäng­lich. Dies gilt auch für be­reits er­brach­te Zuarbeiten im Projekt ge­mäß §1 Abs.4.

Sollte ein ak­ti­ves ADG Mitglied ei­nen Widerspruch für die neu zu eta­blie­ren­de Lizenz ein­ge­bracht ha­ben, so be­zieht sich der Widerspruch aus­schließ­lich auf der im Widerspruch for­mu­lier­ten Passage. Die im Bestand ste­hen­de Lizenz be­hält da­bei wei­ter ih­re Gültigkeit. Es ist dann zum Wohle des Konzeptes ab­zu­wä­gen, in wie Weit der Interessenkonflikt des Einzelnen, mit der Konformität der neu­en ge­än­der­ten Passage die­ser Lizenz auf­re­chen­bar wäre.

§ 13 Gewährleistungsausschluß

Es be­steht kei­ner­lei Gewährleistung für die Zuarbeit, so­weit dies ge­setz­lich zu­läs­sig ist.

Sofern nicht an­der­wei­tig schrift­lich be­stä­tigt, stel­len die Urheberrechtsinhaber und/oder Dritte die Zuarbeit so zur Verfügung, wie es ist“, oh­ne ir­gend­ei­ne Gewährleistung, we­der aus­drück­lich noch im­pli­zit, ein­schließ­lich -aber nicht be­grenzt auf- die im­pli­zi­te Gewährleistung der Marktreife oder der Verwendbarkeit für ei­nen be­stimm­ten Zweck.

Das vol­le Risiko be­züg­lich Qualität und Leistungsfähigkeit der Zuarbeit liegt bei dem Nutznießern und da­mit bei dem ver­wen­de­nem AOW Lizenznehmer. Sollte sich Zuarbeiten als feh­ler­haft her­aus­stel­len, lie­gen die Kosten für not­wen­di­gen Service, Reparatur oder Korrektur in­ner­halb der Antares Entwickler Gruppe.

Hierzu sind be­son­ders die Definitionen un­ter §9 zu beachten.

§ 14 Begrenzung von Haftung

In kei­nem Fall, au­ßer wenn durch gel­ten­des Recht ge­for­dert oder schrift­lich zu­ge­si­chert, ist ir­gend­ein Urheberrechtsinhaber (Lizenzträger) oder ir­gend­ein Dritter, der die Zuarbeit wie oben er­laubt mo­di­fi­ziert oder über­tra­gen hat, Ihnen ge­gen­über für ir­gend­wel­che Schäden haft­bar, ein­schließ­lich jeg­li­cher all­ge­mei­ner oder spe­zi­el­ler Schäden, Schäden durch Seiteneffekte (Nebenwirkungen) oder Folgeschäden, die aus der Benutzung der Zuarbeit oder der Unbenutzbarkeit der Zuarbeit fol­gen (ein­schließ­lich -aber nicht be­schränkt auf- Datenverluste, feh­ler­haf­te Verarbeitung von Daten, Verluste, die von der AOW Entwickler Gruppe oder an­de­ren ge­tra­gen wer­den müs­sen, oder dem Unvermögen der Zuarbeit, mit ir­gend­ei­ner an­de­ren Zuarbeit zu­sam­men­zu­ar­bei­ten), selbst wenn ein Urheberrechtsinhaber oder Dritter über die Möglichkeit sol­cher Schäden un­ter­rich­tet wor­den war.

§ 15 Wertung der §§ 13 & 14

Sollten der o.a. Gewährleistungsausschluß und die o.a. Haftungsbegrenzung auf­grund ih­rer Bedingungen ge­mäß lo­ka­lem Recht un­wirk­sam sein, sol­len Bewertungsgerichte das­je­ni­ge lo­ka­le Recht an­wen­den, das ei­ner ab­so­lu­ten Aufhebung jeg­li­cher zi­vi­len Haftung in Zusammenhang mit der Zuarbeit am nächs­ten kommt, es sei denn, der Zuarbeit lag ei­ne ent­gelt­li­che Garantieerklärung oder Haftungsübernahme bei.

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollten ein­zel­ne Bestimmungen die­ser Lizenz un­wirk­sam oder un­durch­führ­bar sein oder nach Lizenzschluss un­wirk­sam oder un­durch­führ­bar wer­den, bleibt da­von die Wirksamkeit der Lizenz im Übrigen un­be­rührt. An die Stelle der un­wirk­sa­men oder un­durch­führ­ba­ren Bestimmung soll die­je­ni­ge wirk­sa­me und durch­führ­ba­re Regelung tre­ten, de­ren Wirkungen der wirt­schaft­li­chen Zielsetzung in Konformität der Präambel am nächs­ten kom­men, die die Vertragsparteien mit der un­wirk­sa­men bzw. un­durch­führ­ba­ren Bestimmung ver­folgt ha­ben. Die vor­ste­hen­den Bestimmungen gel­ten ent­spre­chend für den Fall, dass sich die Lizenz als lü­cken­haft erweist.

§ 17 Copyright 2016

Es ist je­der­mann ge­stat­tet, die­se Lizenzvereinbarung zu ver­viel­fäl­ti­gen und un­ver­än­der­te Kopien zu ver­brei­ten; Änderungen sind je­doch nicht erlaubt.

Inkrafttretung un­ter Beachtung des §12 mit Fassung AOW-DEV-LIC-16/07/01 am 01.07.2016.