KK/072 Strafsystem & Kriminalität

In die­ser Kernkompetenz wol­len wir uns mit der Rechtsprechung, dem Strafsystem, so­wie dem Umgang mit der Kriminalität in Antares Open World be­fas­sen. Wenn Spieler die ant­a­ria­ni­sche Welt be­tre­ten, wer­den sie so wie in je­dem an­de­rem MMO ei­nen Endbenutzer Lizenzvertrag die so­ge­nann­te »EULA« an­neh­men müssen.

Core Engine Modul: Antares Jurisdiction & Penal System (A/JPS)

Abbildung 72.1: Integral Component (Core): Antares Jurisdiction & Penal System (A/JPS)

Die Rechtsprechungen kön­nen hier­bei, in den je­wei­li­gen Ländern sehr ver­schie­den­aus­ge­prägt sein. Diese Kernkompetenz möch­te sich da­her we­ni­ger um die re­al­be­grün­de­te Rechtsprechung wid­men, son­dern viel­mehr um die der ant­a­ria­ni­schen Welt mit al­len ih­ren Facetten.

Die Einleitung und der Bezug zur EULA war den­noch von Bedeutung, da sie die Grundlage und die Einverständniserklärung der Spieler ab­ver­langt, sich im Spiel dem ant­a­ria­ni­schem Rechtssystem zu beugen.

Zudem bie­ten die kom­ple­xen Verfahren im Metagaming in ih­rer Umsetzung der ant­a­ria­ni­schen Rechtsprechung, kei­ne kla­ren Trennungen. So ver­schwim­men ge­fäll­te Urteile als Spielmechaniken, so­lan­ge sie im Spiel selbst ih­re Anwendung fin­den. Zumeist sind die Bestrafungen auf dem Spielinhalt des Charakters an­ge­passt, und kön­nen so zu­sätz­lich zu bes­se­rer Immersion bei­tra­gen. Spätestens je­doch mit ei­ner Beschränkung, Bannung, etc., auf der Ebene der Accounts, ver­lässt der Spieler die ant­a­ria­ni­sche Rechtsprechung, und stellt sich der ir­di­schem Recht sei­nes Landes, je nach­schwe­re des Vergehens be­zo­gen auf die Eula.

Ein Endbenutzer Lizenzvertrag, auch Endbenutzer Lizenzvereinbarung, ab­ge­kürzt EULA (von engl. End User License Agreement), ist ei­ne spe­zi­el­le Lizenzvereinbarung, wel­che die Benutzung von Software re­geln soll. Texte mit ei­ner EULA wer­den oft­mals zu Beginn der Installation der Softwareangezeigt. In Deutschland sind EULA zu Standardsoftware nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie zwi­schen Verkäufer und Erwerber der Software be­reits beim Kauf ver­ein­bart wur­den. Dem Käufer erst nach dem Kauf zu­gäng­lich ge­mach­te Lizenzbestimmungen (zum Beispiel wäh­rend der Installation oder als ge­druck­te Beilage in der Verpackung) sind für den Käufer wir­kungs­los. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer bei der Installation »Ichstimme der Lizenzvereinbarung zu« oder Ähnliches an­klickt, weil die Software sonst die Installation ver­wei­gert. Auch wenn die Lizenzbedingungen beim Kauf ver­ein­bart wur­den (zum Beispiel beim Online Kauf durch ent­spre­chen­des gut sicht­ba­res Anzeigen vor dem Kauf oder bei Kauf im Ladengeschäft durch deut­lich er­kenn­ba­res Abdrucken der voll­stän­di­gen Bedingungen auf der Verpackung), kann ih­re Wirksamkeit ein­ge­schränkt sein. Sie stel­len dann Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die der Inhaltskontrolle durch die AGB Regelungen des BGB un­ter­lie­gen« | Stu03 |